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BEK 2020 128

Schwyz · 2020-09-07 · Deutsch SZ
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Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 250.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'857.35.

E. 4 Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/GU, inkl. der nicht abgeholten Sendungen [KG-act. 3 und 4]) und die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Im Namen der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 8. September 2020 kau

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 250.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'857.35.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/GU, inkl. der nicht abgeholten Sendungen [KG-act. 3 und 4]) und die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 7. September 2020 BEK 2020 128 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend Arrest (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 7. August 2020, ZES 2020 404);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2020 das Arrestge- such von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) abwies und ihm die Spruchgebühr von Fr. 200.00 auferlegte (angef. Verfügung);

- dass der Gesuchsteller mit Beschwerde datierend vom 10. August 2020 (Postaufgabe: 11. August 2020) diesen Entscheid der Einzelrichterin beim Bezirksgericht Schwyz anfocht und dass die Einzelrichterin die Beschwerde am 12. August 2020 mit den Verfahrensakten zuständigkeitshalber dem Kan- tonsgericht weiterleitete (KG-act. 1);

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Be- schwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht und es somit der beschwerde- führenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwie- fern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andern- falls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei an Laienein- gaben aber etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerde-

Kantonsgericht Schwyz 3 frist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass die Vorinstanz namentlich befand, der Gesuchsteller habe keine Belege eingereicht betreffend die Behauptung, das Auto BMW X5 mit dem Kennzeichen SZ xx sei auf B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein- gelöst, und dass sie mangels Glaubhaftmachung eines Vermögensgegen- stands im Eigentum des Gesuchsgegners das Arrestgesuch abwies;

- dass der Gesuchsteller in der Beschwerde diesbezüglich nur vorbringt, dieses Auto sei „Eigentum des Beklagten (Aussage des Verkehrsamtes SZ“ und er „bestätige, dass der Sachverhalt wirklich dem Arrest-Gesuch entspricht und [er] bitte um entsprechende Handlung, da die ‘Behauptungen’ über den Standort und das Eigentum des BMW der Wahrheit entsprechen und jederzeit nachgeprüft werden können“ (KG-act. 2), und er zudem zwei Fotos des ge- nannten BMWs einreicht;

- dass aus diesen Vorbringen und den eingereichten Fotos nicht ersicht- lich wird, auf wen der genannte BMW eingelöst ist resp. in wessen Eigentum dieser steht;

- dass in der Beschwerde nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden kann (Art. 320 lit. b ZPO) und im Beschwerdeverfahren überdies neue Tatsachen und Beweismittel ohnehin ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO; kein Fall von Art. 326 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 278 Abs. 3 SchKG);

- dass der Gesuchsteller folglich nicht glaubhaft machen konnte, dass der BMW im Eigentum des Gesuchsgegners steht, woran die weiteren Vorbringen resp. Belege (Verlustschein, Ausschreibung der Wohnung etc.) nichts zu än- dern vermögen;

Kantonsgericht Schwyz 4

- dass deshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist;

- dass dem Gesuchsteller – da es sich um eine Laieneingabe handelte – mit Verfügung vom 13. August 2020 Frist zur Verbesserung innert der Rechtsmittelfrist angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten werde (KG-act. 3), er aber innert der gesetzten Frist keine verbesserte Eingabe einreichte;

- dass der Gesuchsteller zudem mit Verfügung vom 13. August 2020 auf- gefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 250.00 bis zum 31. August 2020 zu bezahlen, welcher zuvor bis dato nicht geleistet wurde (KG-act. 4), sich eine Nachfristansetzung vorliegend jedoch erübrigt;

- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuch- steller aufzuerlegen sind;

- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Be- schwerdeantwort eingeholt wurde;-

Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 250.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'857.35.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/GU, inkl. der nicht abgeholten Sendungen [KG-act. 3 und 4]) und die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Im Namen der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 8. September 2020 kau